AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Breitbandkabelanschluss

Die COMTEC Bautzen e.K. (im folgenden „COMTEC“ genannt) betreibt ein Breitbandkabelnetz nach den Bestimmungen der Telekommunikationsgesetzes (TKG) und den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Gegenstand der Bedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Überlassung eines Breitbandkabelanschlusses durch COMTEC.

2. Investitionskostenbeitrag

COMTEC ist berechtigt, den Vertragsabschluss von der Zahlung eines Investitionskostenbeitrages abhängig zu machen, wenn ein Gebiet noch nicht durch ein Breitbandverteilnetz versorgt ist oder nur aufgrund der Zahlung von Investitionskostenbeiträgen versorgt wird.

3. Standardleistungen

COMTEC überlässt dem Kunden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten in einem von ihr durch ein Breitbandverteilnetz versorgten Gebiet einen Kabelanschluss.

3.1. Übergabepunkt

COMTEC installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich jeweils einen Übergabepunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, soweit das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Übergabepunktes liegt. Art und Lage des Übergabepunktes sowie dessen Änderungen werden nach Anhörung des Kunden unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von COMTEC festgelegt. COMTEC überlässt den Übergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden, die im Versorgungsbereich des betreffenden Übergabepunktes die Leistungen von COMTEC in Anspruch nehmen können. Der Übergabepunkt gehört zu den Betriebsanlagen von COMTEC und steht in deren Eigentum. Er wird ausschließlich von COMTEC hergestellt, unterhalten, ausgebaut und gewartet. Der Übergabepunkt muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Kunde darf keine Einwirkungen auf den Übergabepunkt vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Übergabepunktes hat der Kunde der COMTEC unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat COMTEC und deren Mitarbeitern für Arbeiten an der Anlage den ungehinderten Zutritt in die entsprechenden Räumlichkeiten nach vorheriger Absprache zu ermöglichen.

3.2. Signalübermittlung

COMTEC übermittelt Fernseh-, Rundfunk- und Datendienstsignale analog und/oder digital bis zum Übergabepunkt. Das Angebot an Programmen und Datendiensten ist abhängig von den technischen Gegebenheiten. Die zum Übergabepunkt übermittelten Signale umfassen folgende Programme:

a) Hörfunk- und Fernsehprogramme, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgestrahlt werden und am Ort der zentralen Empfangseinrichtungen der Kabelgesellschaft mit herkömmlichen Antennenaufwand in technisch ausreichender Qualität empfangbar sind.

b) Fernseh- und Hörfunkprogramme, die mit besonderem Aufwand herangeführt oder von Rundfunksatelliten ausgesendet werden.

c) weitere Hörfunk- und Fernsehprogramme sowie Datendienste werden nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung übermittelt. COMTEC übermittelt die Programme nur derart und solange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, internationale Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z.B. Landesmedienanstalten und Programmanbieter/-veranstalter) ermöglichen. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieselben Programme und Dienste auf dieselbe Art und Weise zum Übergabepunkt übermittelt werden.

4. Instandhaltung und Entstörung

4.1. COMTEC kann die Signalübermittlung unterbrechen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Unterbrechungen oder Störungen behebt COMTEC innerhalb einer angemessenen Frist.

4.2. Der Kunde hat Unterbrechungen oder Störungen mitzuteilen. Ein Anspruch auf Minderung besteht nur, wenn Unterbrechungen oder Störungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden.

4.3. COMTEC wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der Regelentstörungszeit beseitigen (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr soweit diese Tage keine gesetzlichen Feiertage sind). Außerhalb dieser Zeiten führt COMTEC die Entstörung jeweils nach Vereinbarung und ggf. gegen gesondertes Entgelt durch.

5. Grundstücksbenutzung

5.1. Kunden, die Grundstückseigentümer sind, haben die Herstellung des Übergabepunktes, insbesondere die Verlegung des Hausanschlusskabels in Grundstücken sowie Gebäuden unentgeltlich zuzulassen. Dies gilt sinngemäß für einen nachfolgenden Abbau oder Änderung des Übergabepunktes und Hausanschlusses.

5.2. Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten zur Herstellung des Übergabepunktes einzuholen.

6. Zutrittsrecht

6.1. Der Kunde hat den Beauftragten von COMTEC Zutritt zu seinen Räumen bzw. zu seinem Grundstück zu gestatten, sofern dies zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach diesen Bedingungen erforderlich ist.

6.2. Ist zu einer Überprüfung das Betreten von Räumen Dritter notwendig, hat der Kunde daraufhin zu wirken, dass der Dritte seine Zustimmung hierzu erteilt.

6.3. Der Kunde ist verpflichtet, COMTEC gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, durch technische Maßnahmen in der Hausverteilanlage ihr Recht zu verwirklichen, den Breitbandkabelanschluss eines Anderen zu sperren bzw. eine Sperrung aufzuheben.

7. Anmeldung zur Fernseh- und Rundfunkteilnahme

Die Vermittlung von Fernseh- und Rundfunksignalen entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung

der Rundfunkgebühren beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

8. Hausverteilanlage

8.1. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Hausverteilanlage hinter dem Übergabepunkt ist der Kunde verantwortlich. COMTEC ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Anlage vor und nach lnbetriebsetzung zu überprüfen.

8.2. Bei Errichtung der Hausverteilanlage sind die anerkannten Regeln der Technik, Normen, Vorschriften, Gesetze und EU-Richtlinien zu beachten.

8.3. Hat COMTEC durch besondere Vereinbarungen mit dem Hauseigentümer oder dem Verfügungsberechtigten die Errichtung und Unterhaltung der Hausverteilanlage übernommen, übermittelt COMTEC die in 3.2. dieser Geschäftsbedingungen benannten Signale bis zur ersten Anschlussdose des Kunden. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der technischen Einrichtung nach der Anschlussdose (Netzebene 5) ist der Kunde auch bei Errichtung der Hausverteilanlage durch COMTEC verantwortlich.

9. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet,

a) die vereinbarten Preise entsprechend der jeweils gültigen und veröffentlichen Preisliste fristgerecht zu zahlen. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift bzw. SEPA-Lastschrift hat der Kunde COMTEC die entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.

b) COMTEC unverzüglich Änderungen in der Anzahl, der an den Übergabepunkt angeschlossenen Wohneinheiten umgehend schriftlich mitzuteilen, soweit er hiervon Kenntnis erhält;

c) nach Abgabe einer Störungsmeldung, die der Firma COMTEC durch die Prüfung der technischen Einrichtung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn keine Störung der technischen Einrichtungen der von COMTEC installierten Einrichtungen vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können;

d) alle lnstandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Breitbandverteilnetz einschließlich der von der COMTEC installierten Hausverteilanlage nur von COMTEC oder deren Beauftragten ausführen zu lassen.

10. Zahlungsbedingungen

10.1. Mit der betriebsfähigen Bereitstellung ist vom Kunden an COMTEC ein Anschlussbeitrag gemäß der gültigen Preisliste zu zahlen. Der Anschlussbetrag ist mit Zugang einer Bereitstellungsanzeige des Anschlusses zur Zahlung fällig. Mit der Bereitstellungsanzeige teilt COMTEC dem Kunden die Höhe des Anschlussbeitrags, eines eventuellen lnvestitionskostenbeitrags sowie der laufend -monatlich fällig werdenden Entgelte mit.

10.2. Für die Gewährung der Nutzung des Anschlusses hat der Kunde an COMTEC ein monatliches Nutzungsentgelt gemäß der aktuellen Preisliste zu zahlen, das je Quartal im voraus auf ein von COMTEC zu benennendes Konto zum 10.01., 10.04., 10.07. und 10.10. des Jahres fällig wird. Das Nutzungsentgelt ist ab dem auf die Bereitstellung folgenden Monat zu zahlen. Nutzungsentgelte für Monate, die vor dem ersten regulären Fälligkeitstermin liegen, werden mit Zustellung der Bereitstellungsanzeige fällig. Der Zugang einer Rechnung ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung für die monatlichen fällig werdenden Nutzungsentgelte. COMTEC legt Rechnung über die monatlichen Nutzungsentgelte gemäß der Preisliste nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung oder bei einer Änderung der Nutzungsentgelte.

11. Änderung der Umsatzsteuer

Bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes kann COMTEC ab diesem Zeitpunkt die Preise entsprechend ändern.

12. Verzug

12.1. Kommt der Kunde

a) für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teiles dieser Preise oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als ein Quartal erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann COMTEC den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. COMTEC ist weiterhin berechtigt in diesen Fällen, den Anschluss zu sperren oder abzuschalten.

12.2. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt COMTEC vorbehalten.

12.3. Gerät COMTEC mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikationsgesetzes. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Kabelgesellschaft eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

13. Kündigung

13.1. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

13.2. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis bevor der Kabelanschluss betriebsfähig bereitgestellt oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten ausgeführt worden sind, so hat er der Kabelgesellschaft die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für den infolge der Kündigung notwendigen Abbau bereits installierter Telekommunikationseinrichtungen zu ersetzen, jedoch nicht über den Betrag des für die Bereitstellung vereinbarten Preises hinaus.

14. Haftung von COMTEC

14.1. COMTEC haftet nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes. COMTEC haftet nicht für Schäden, die durch nicht von ihr zu vertretende Ereignisse wie insbesondere atmosphärische Empfangsbeeinträchtigungen, Störungen und Unterbrechungen durch höhere Gewalt, öffentliche oder private Funkanlagen Dritter oder Unregelmäßigkeiten in der Stromlieferung verursacht werden.

14.2. Gegenüber Kunden, die ihrerseits Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit erbringen beschränkt COMTEC die Haftung nach den Allgemeinen Gesetzen mit der Maßgabe, dass die Haftung für fahrlässig verursachte Vermögensschäden auf 12.782,30 EURO je geschädigten Endkunden des Kunden beschränkt ist. Höchstgrenze für die Summe aller Schadenersatzansprüche beträgt in diesem Falle gemäß § 7Abs. 2 Telekommunikationsgesetzes 10.225.838,00 EURO je schadensverursachendes Ereignis. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

15. Absicherung eines zugesagten Bereitstellungstermins

15.1. Hält COMTEC einen mit der Auftragsbestätigung schriftlich zugesagten Termin für die Bereitstellung eines Kabelanschlusses nicht ein, wird dem Kunden folgender Betrag gutgeschrieben:

– 10 % des einmaligen Preises bei einer Verspätung von 1 bis zu 10 Werktagen
– 20 % des einmaligen Preises bei einer Verspätung von 11 bis zu 20 Werktagen
– 40 % des einmaligen Preises bei einer Verspätung von mehr als 20 Werktagen

Die Gutschrift erfolgt nicht, wenn der Kunde die verzögerte Bereitstellung zu vertreten hat.

15.2. COMTEC verrechnet die Gutschrift mit den Forderungen aus dem Vertragsverhältnis.

15.3. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bleiben hiervon unberührt.

16. Sonstige Bedingungen

16.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.

16.2. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

16.3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformgebotes.

Stand: September 2013